Auf den folgenden Seiten können Sie sich einen Überblick über das bisherige und noch aktuelle
Einstufungssystem nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinien verschaffen.
Ein Einstufungskriterium sind die physikalisch-chemischen Eigenschaften. Ist der Gefahrstoff
explosionsgefährlich oder
brandfördernd? Oder handelt es sich um eine Substanz, die
entzündlich,
leichtentzündlich oder sogar
hochentzündlich ist?
Je nach Gefahrstoff müssen Sie sich und Ihre Umgebung durch entsprechende
Schutz-maßnahmen schützen.
Das bisherige EU-Einstufungssystem unterscheidet 15 Gefährlichkeitsmerkmale, die sie im Weiteren kennenlernen werden.
Die hier und auf den nächsten Seiten gezeigten Bilder enthalten gemäß der bisherigen EU-Einstufung auch noch die alten Gefahrensymbole.
Gefahrstoffe werden als explosionsgefährlich bezeichnet, wenn sie auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen z.B. detonieren oder explodieren. Nitroglycerin, Kupferacetylid oder Pikrinsäure sind solche Gefahrstoffe.
Gefahrstoffe werden als brandfördernd bezeichnet, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen, z.B. Kaliumchlorat, Natriumperoxid.
Gefahrstoffe werden als entzündlich bezeichnet, wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt von 21°C bis 55°C haben, z.B. Styrol, Terpentin.
Gefahrstoffe werden als leichtentzündlich bezeichnet, wenn sie z.B. in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen oder in flüssigem Zustand einen Flammpunkt von 0°C oder darüber aber unter 21°C haben, z.B. Aceton oder Petrolether 40-60.
Gefahrstoffe werden als hochentzündlich bezeichnet, wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 0°C und einen Siedepunkt von höchstens 35°C haben, oder als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben, z.B. Acetylen, Diethylether.
Beachten Sie insbesondere §§ 11 und 12 der Gefahrstoffverordnung, die Abschnitte 4.12 und 5.1 der TRGS 526 und DGUV Information 213-850 „Laboratorien” sowie die Seiten Kapitel B: Explosionsschutzmaßnahmen und Kapitel C:Explosive Stoffe.