Sicheres Arbeiten im Labor - Fachinformation

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Nachdem die Übergangsfristen für Lieferanten weitgehend abgelaufen sind und die Gefahrstoffverordnung sowie zahlreiche technische Regeln für Gefahrstoffe auf GHS angepasst wurden, sollte die GHS-Einstufung und Kennzeichnung im Labor nicht nur auf neu gekauften Originalgebinden, sondern auch in den meisten innerbetrieblichen Dokumenten der „Normalfall“ sein.

Was ist aktuell zu tun, wenn Kennzeichnungen oder Dokumente noch nicht auf GHS umgestellt sind?

Es könnte konkreter Pop-up ButtonHandlungsbedarf bestehen, soweit die Gefährdungsbeurteilung, die Betriebsanweisung, die Unterweisung und ggf. auch die innerbetriebliche Kennzeichnung sich noch auf das alte Recht beziehen.

  • Kennzeichnung Es wird nicht empfohlen, Originalgebinde Pop-up Buttonumzukennzeichnen.
  • Maßnahmen Pop-up ButtonGrundsätzlich sind die Maßnahmen aufgrund der Pop-up ButtonGHS-Einstufung zu treffen.
  • Betriebsanweisungen Soweit noch „alt“ gekennzeichnete Gebinde in Benutzung sind, muss die Betriebsanweisung noch nicht zwingend an GHS angepasst werden.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung auf GHS angepasst werden.

Insgesamt sind aber für die Schutzmaßnahmen im Labor kaum Änderungen zu erwarten, wenn Sie im Sinne der Laborrichtlinien arbeiten.

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Handlungsbedarf

Um einen reibungslosen und sicheren Übergang vom alten zum neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem zu schaffen, sollten in Ihrem Labor folgende Handlungsschritte durchgeführt werden:

  • Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
    • Überprüfung der Sicherheitsdatenblätter auf Aktualität und mögliche Änderungen (alte und neue Einstufung sind hier bis zum 1.6.2015 verpflichtend)
    • Überprüfung und Ergänzung des Gefahrstoffverzeichnisses (alte und neue Einstufung sind hier empfehlenswert)
  • Überprüfung und Anpassung der Betriebsanweisungen
  • Unterweisung und Schulung der Mitarbeiter zur Einführung von GHS
  • sukzessive Anpassung der innerbetrieblichen Kennzeichnung (spätestens bis zum 1.6.2015)

Weitere Detailinformationen finden Sie im Merkblatt M 060 „Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung – was ist zu tun?“ und auf den Seiten Kapitel A: GHS im Labor: Was ist zu tun?, Kapitel B: Betriebsanweisungen, Kapitel B: Unterweisungen und Kapitel B:Vereinfachte Kennzeichnung.

umzukennzeichnen

Dies gilt nicht, wenn das Etikett nicht mehr lesbar ist oder sich neue Erkenntnisse über zusätzliche, bislang nicht gekennzeichnete Gefahren ergeben haben. Dann muss das Originalgebinde umgekennzeichnet werden.

Grundsätzlich

Dort, wo gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen noch nicht auf GHS angepasst wurden, können Maßnahmen noch nach alter Kennzeichnung getroffen werden. Wenn die alte Kennzeichnung nicht mehr bekannt ist, müssen diese alten Regelungen dann sinngemäß angewendet werden.

GHS-Einstufung

Die Einstufungskriterien nach CLP-Verordnung führen bei einzelnen Stoffen zu Einstufungsverschiebungen gegenüber dem bisherigen System. So kann z.B. ein Stoff, der bislang als „gesundheitsschädlich“ eingestuft war, nun in die Kategorie 3 der „Akuten Toxizität“ fallen, also giftig sein.

Bei einzelnen Stoffen und Gemischen kann es also entweder zu einer Anhebung oder einer Absenkung des Schutzniveaus kommen, wenn man die bestehenden Vorschriften für Schutzmaßnahmen zugrunde legt.

Für den jetzt „akut toxisch“ eingestuften Stoff könnten dann z.B. besondere Lagerungsbestimmungen hinzukommen (siehe TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“).

Übergangsfristen

Für die Umsetzung von GHS gelten folgende Übergangsfristen. Herstellern, Importeuren oder Anwendern ist aber freigestellt, die neuen Vorschriften ab sofort umzusetzen.

Pop-up Button 1.12.2010 Pop-up Button 1.12.2012 Pop-up Button 1.6.2015 Pop-up Button 1.6.2017

Ab dem 1.12.2010

Kennzeichung von Stoffen nach GHS

Bis zum 1.12.2012

Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachten Stoffen mit Kennzeichnung nach altem EU-System

1.6.2015

Bis zum 1.6.2015:

  • Gefährdungsbeurteilung nach altem EU-System ist möglich.
  • Einstufung auch noch altem EU-System (Sicherheitsdatenblatt).

Ab dem 1.6.2015:

  • Kennzeichnung von Gemischen nach GHS.
  • Einstufung im Sicherheitsdatenblatt nur noch nach GHS.

Bis zum 1.6.2017

Bis zum 1.6.2017:

  • Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachten Gemischen mit Kennzeichnung nach altem EU-System.
  • Zusätzliche Nennung der alten Einstufung im Sicherheitsdatenblatt noch zulässig, sofern dies nicht seit 1.6.2015 geändert wurde.
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