Nachdem die Übergangsfristen für Lieferanten weitgehend abgelaufen sind und die Gefahrstoffverordnung sowie zahlreiche technische Regeln für Gefahrstoffe auf GHS angepasst wurden, sollte die GHS-Einstufung und Kennzeichnung im Labor nicht nur auf neu gekauften Originalgebinden, sondern auch in den meisten innerbetrieblichen Dokumenten der „Normalfall“ sein.
Was ist aktuell zu tun, wenn Kennzeichnungen oder Dokumente noch nicht auf GHS umgestellt sind?
Es könnte konkreter
Handlungsbedarf bestehen, soweit die Gefährdungsbeurteilung, die Betriebsanweisung, die Unterweisung
und ggf. auch die innerbetriebliche Kennzeichnung sich noch auf das alte Recht beziehen.
Die Gefährdungsbeurteilung sollte im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung auf GHS angepasst werden.
Insgesamt sind aber für die Schutzmaßnahmen im Labor kaum Änderungen zu erwarten, wenn Sie im Sinne der Laborrichtlinien arbeiten.
Um einen reibungslosen und sicheren Übergang vom alten zum neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem zu schaffen, sollten in Ihrem Labor folgende Handlungsschritte durchgeführt werden:
Weitere Detailinformationen finden Sie im Merkblatt M 060 „Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung – was ist zu tun?“ und auf den Seiten Kapitel A: GHS im Labor: Was ist zu tun?, Kapitel B: Betriebsanweisungen, Kapitel B: Unterweisungen und Kapitel B:Vereinfachte Kennzeichnung.
Dies gilt nicht, wenn das Etikett nicht mehr lesbar ist oder sich neue Erkenntnisse über zusätzliche, bislang nicht gekennzeichnete Gefahren ergeben haben. Dann muss das Originalgebinde umgekennzeichnet werden.
Dort, wo gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen noch nicht auf GHS angepasst wurden, können Maßnahmen noch nach alter Kennzeichnung getroffen werden. Wenn die alte Kennzeichnung nicht mehr bekannt ist, müssen diese alten Regelungen dann sinngemäß angewendet werden.
Die Einstufungskriterien nach CLP-Verordnung führen bei einzelnen Stoffen zu Einstufungsverschiebungen gegenüber dem bisherigen System. So kann z.B. ein Stoff, der bislang als „gesundheitsschädlich“ eingestuft war, nun in die Kategorie 3 der „Akuten Toxizität“ fallen, also giftig sein.
Bei einzelnen Stoffen und Gemischen kann es also entweder zu einer Anhebung oder einer Absenkung des Schutzniveaus kommen, wenn man die bestehenden Vorschriften für Schutzmaßnahmen zugrunde legt.
Für den jetzt „akut toxisch“ eingestuften Stoff könnten dann z.B. besondere Lagerungsbestimmungen hinzukommen (siehe TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“).
Für die Umsetzung von GHS gelten folgende Übergangsfristen. Herstellern, Importeuren oder Anwendern ist aber freigestellt, die neuen Vorschriften ab sofort umzusetzen.
Kennzeichung von Stoffen nach GHS
Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachten Stoffen mit Kennzeichnung nach altem EU-System
Bis zum 1.6.2015:
Ab dem 1.6.2015:
Bis zum 1.6.2017: