Über die Gefahren und Schutzmaßnahmen im Labor müssen alle im Labor Tätigen vom
Arbeitgeber unterwiesen werden.
Die Unterweisung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit zweckmäßigerweise anhand der Betriebsanweisung. Sie muss mindestens einmal jährlich wiederholt werden.
Die
technische Inhalte, der Zeitpunkt und die Namen der Teilnehmer
können oder müssen schriftlich festgehalten werden. Auch
Betriebsfremde, die sich im Labor aufhalten, müssen angemessen unterwiesen werden.
Besondere Bestimmungen gelten bei der Beschäftigung von
Frauen und Jugendlichen.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören auch arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratungen zur Unterweisung.
Wie werden Unterweisungen
durchgeführt?
Der Arbeitgeber ist gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention” (DGUV Vorschrift 1) zur Unterweisung verpflichtet.
Er kann diese Verpflichtung auf andere Personen delegieren. I.d.R. werden die Unterweisungen von den betrieblichen Vorgesetzten durchgeführt (z.B. Laborleiter oder Hochschulassistent).
Die Unterweisungen müssen sich sowohl auf Gefahrstoffe als auch auf Einrichtungen und Tätigkeiten beziehen.
Unterweisungen sind zusätzlich erforderlich, wenn sich die Arbeitsbedingungen verändern, z.B. wenn neue Verfahren oder Geräte eingesetzt werden.
Aktuell müssen die Mitarbeiter über das neue Global Harmonisierte System (GHS) informiert werden. Vor allem sollten sie dabei mit den neuen Kennzeichnungselementen und den wesentlichen Unterschieden des alten und neuen Systems vertraut gemacht werden.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen die Angaben schriftlich fixiert werden, ansonsten ist es empfehlenswert.
Zu den Betriebsfremden in Laboratorien gehören z.B. das Reparatur- und Reinigungspersonal oder auch Besucher.
Gebärfähige Arbeitnehmerinnen, werdende und stillende Mütter sowie Jugendliche müssen zusätzlich über die möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen unterrichtet werden.
Wichtige Informationen für Frauen im gebährfähigen Alter wie z.B. zu fruchtschädigenden Arbeitsstoffen und Schutzmaßnahmen finden Sie im Merkblatt M 039 „Fruchtschädigungen – Schutz am Arbeitsplatz” (DGUV Information 213-077).
Das Unterweisen besteht nicht im Verlesen von Regelwerken, sondern sollte in regelmäßigen Gesprächen mit der Gruppe der betroffenen Mitarbeiter stattfinden.
Vormachen und Erklären oder gezieltes Üben und Prüfen sind geeignete Vermittlungsweisen in Fragen der Arbeitssicherheit.
Als Hilfe für den Unterweisenden können z.B. die so genannten „Bildgestützten Kurzinformationen” der BG RCI, das Merkblatt A 012 „Mehr Sicherheit durch Kommunikation” oder die Angebote dieses Portals verwendet werden. Ein Beispiel für eine praktische Betriebsanweisungs- und Unterweisungsunterlage finden Sie auf der Seite Kapitel A: Vereinfachte Beurteilungen