Bestimmte Gefahrstoffe können auch
erbgutverändernde oder
fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften haben.
Diese CMR-Stoffe werden nach den alten Stoff- und Zubereitungsrichtlinien in die
Kategorie 1,
Kategorie 2 oder
Kategorie 3 eingestuft. Eine Übersicht findet sich auf den Internetseiten des
IFA und in der
TRGS 905.
Achten Sie in Ihrem eigenen Interesse immer auf die speziellen
Schutzvorschriften bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen! Handelt es sich um Stoffe der Kategorie 1
oder 2, müssen die Vorgaben des § 10 der Gefahr- stoffverordnung eingehalten werden.
Stoffe oder Zubereitungen sind krebserzeugend (cancerogen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können, z.B. Asbest, Benzol.
Stoffe oder Zubereitungen sind keimzellmutagen (erbgutverändernd), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können, z.B. Acrylamid, Ethylenoxid.
Stoffe oder Zubereitungen sind reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nichtvererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend) oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können (fortpflanzungsgefährdend), wie z.B. Benzo[a]pyren.
Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend (K1), reproduktionstoxiseh (R e1, R f1) oder keimzellmutagen (M1) wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Schädigung vorhanden.
Stoffe, die als krebserzeugend (K2), reproduktionstoxisch (R e2, R f2) oder keimzellmutagen (M2) für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen i.d.R. aus Tierversuchen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff die entsprechenden Schädigungen erzeugen kann.
Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender (K3), reproduktionstoxischer (R e3, R f3) oder keimzellmutagener (M3) Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in die Kategorie 2 einzustufen.
Die TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, reproduktionstoxischer oder keimzellmutagener Stoffe” enthält nur die in Deutschland als „CMR” eingestuften Stoffe. Sie sind unter Angabe der Kategorie als krebserzeugend (cancerogen, K bzw. C), erbgutverändernd (mutagen, M) oder fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch, R e, = fruchtschädigend bzw. R f = fruchtbarkeitsgefährdend) aufgeführt.
Zu diesen Vorschriften gehören besonders die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 526 Laboratorien bzw. DGUV Information 213-850 „Laboratorien”.
Für die Kategorien 1 und 2 gelten dabei besondere Schutzmaßnahmen (§ 10 GefStoffV und Abschnitt 5.1.7 TRGS 526 bzw. DGUV Information 213-850).