Zur Rubrik Gesundheitsgefahren gehören auch die CMR-Stoffe.
Sie werden in folgende Gefahrenklassen eingestuft:
Die Gefahrenklassen unterteilen sich jeweils in die Kategorien
1A, 1B und 2.
Für die Einstufung von Gemischen gibt es besondere
Vorschriften.
Stoffe oder Gemische, die bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Veränderungen zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können, werden als erbgutverändernd (mutagen) angesehen.
Beispiele: Acrylamid (Kat. 1B), 2,3-Dinitrotoluol (Kat. 2)
Piktogramm | Gefahrenklasse | Gefahrenkategorie | Signalwort | H-Satz |
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Keimzellmutagenität | Kategorie 1A oder 1B | Gefahr | H340: Kann genetische Defekte verursachen.
(ggf. Expositionsweg angeben) |
Kategorie 2 | Achtung | H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.
(ggf. Expositionsweg angeben) |
Die Stoffe werden anhand der Aussagekraft von Nachweisen in die Kategorien eingestuft:
Im Labor kann es erforderlich sein, dass Sie selbst eine Einstufung von betriebsintern hergestellten Gemischen vornehmen müssen.
Aus Gründen des Tierschutzes sollen karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Eigenschaften eines Gemisches über die Inhaltsstoffe und deren Eigenschaften ermittelt werden. Es muss mindestens ein Inhaltsstoff als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sein und einen vorgegebenen Konzentrationsgrenzwert für die Kategorien erreichen bzw. übersteigen.
Genaue Hinweise zur Einstufung von Gemischen finden Sie in der CLP-Verordnung, Anhang I Teil 3.5 – 3.7.