Sie sind hier:
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie insbesondere die
mit ihren Schutzmaßnahmenpaketen berücksichtigen. Welche Maßnahmen Sie dabei
in die Tat umsetzen müssen, ergibt sich aus Ihrer betriebsinternen
.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Maßnahmenpakete.
Die Grundpflichten in § 7 der Gefahrstoffverordnung müssen bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
beachtet werden. Sie enthalten u.a. folgende Vorgaben:
- Substitutionsprüfung
- Einhaltung der Grenzwerte
- geeignete Verfahren, technische Steuerungseinrichtungen und Materialien
- kollektive Schutzmaßnahmen (z.B. Be- und Entlüftung, organisa-torische Maßnahmen)
- persönliche Schutzausrüstung solange die Gefährdung besteht
- Wirksamkeitsüberprüfung der technischen Maßnahmen
Die allgemeinen Schutzmaßnahmen in § 8 müssen ebenfalls bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
beachtet werden. Sie enthalten u.a. folgende Vorgaben:
- geeignete Arbeitsplätze und Arbeitsorganisation
- geeignete Arbeitsmittel und eine angemessene Wartung
- Begrenzung der Exponiertenanzahl und der Exposition
- Hygienemaßnahmen und Arbeitsplatzreinigung
- Begrenzung der Stoffmenge am Arbeitsplatz
- geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren
- innerbetriebliche Kennzeichnung
- sichere Lagerung und Entsorgung
Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen in § 9 sind zu beachten, wenn § 8 nicht ausreicht, um inhalativen
und dermalen Gefährdungen entgegenzuwirken. Sie enthalten u.a. folgende Vorgaben:
- geschlossenes System (z.B. geschlossene Laborapparatur im Abzug)
- persönliche Schutzausrüstung, falls Grenzwerte technisch und organisatorisch nicht einzuhalten
sind bzw. eine Gefährdung durch Haut- und Augenkontakt besteht
- getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung
- Zutrittsbeschränkungen
- Sicherung von Alleinarbeit
Der § 10 ist zu beachten, wenn Sie mit CMR-Stoffen der Kategorie
arbeiten. Hier sind u.a. folgende Vorgaben zu beachten:
- Bestimmung der Exposition durch Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Ermittlungsmethoden
- Abgrenzung und Kennzeichnung der Gefahrenbereiche
- alle technischen Maßnahmen zur Expositionsbegrenzung ausschöpfen
- sonst: Exposition so weit wie möglich verkürzen, persönliche Schutzausrüstung
- keine Rückführung von abgesaugter Luft in den Arbeitsbereich oder spezielle Reinigung
der Luft