Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Arbeitsverfahren im Labor so gestalten, dass keine
Atemschutzgeräte notwendig sind. Und schon gar nicht als ständige Maßnahme.
Wenn aber trotz aller sinnvollen technischen und organisatorischen Maßnahmen
Schadstoffe in der Atemluft auftreten und
Arbeitsplatzgrenzwerte überschritten werden können, müssen Atemschutzgeräte als persönliche
Schutzausrüstung getragen werden. Das gilt auch für benachbarte Arbeitsplätze.
Auch bei einer Flucht im Brandfall oder bei
Sauerstoffmangel bieten nur richtig ausgewählte und korrekt gehandhabte Atemschutzgeräte einen
wirksamen Schutz.
Atemschutzgeräte lassen sich in zwei Hauptgruppen unterteilen: Filtergeräte, die schädliche Stoffe aus der Atemluft herausfiltern, und Isoliergeräte, bei denen die Atemluft nicht der Umgebungsatmosphäre entnommen wird.
Schadstoffe in der Luft sind atembare Gefahrstoffe, also u.a. reizende, ätzende, toxische, krebserzeugende Stoffe, aber auch radioaktive Stoffe, Mikroorganismen und Enzyme.
Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist die zeitlich gewichtete, durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im Allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. Gefahrstoffe in gefährlicher Konzentration können z.B. unerwartet beim Verschütten auftreten.
(Vgl. Kapitel B: Grenzwerte)Wenn die Atemluft weniger als 17 Vol.-% Sauerstoff enthält, benötigen Sie ein Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät, das Ihnen unbelastete Luft zuführt. Unter 17 Vol.-% Sauerstoffgehalt kann es zu Beeinträchtigungen z.B. des Reaktionsvermögens kommen. Zu niedriger Sauerstoffgehalt in der Atemluft führt zu Bewusstlosigkeit und Ersticken.