Sicheres Arbeiten im Labor - Fachinformation

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Achten Sie darauf, dass Sie nur Behälter aus Pop-up Buttongeeigneten Materialien verwenden, die den Chemikalien standhalten. Dass Sie keine Behälter benutzen dürfen, die üblicherweise für Nahrungsmittel gedacht sind, versteht sich dabei von selbst.

Um Versprödung, Verformung aber auch Flaschenbruch entgegenzuwirken, haben sich Standflaschen aus Glas mit einer Oberflächenbeschichtung aus Kunststoff bewährt.

Die Behälter müssen entsprechend ihrem Inhalt Pop-up Buttongekennzeichnet sein. Im Laboratorium kann oft eine Pop-up Buttonvereinfachte Kennzeichnung verwendet werden.

Zur Verringerung der Gefährdung sollen die Mengen am Arbeitsplatz möglichst klein gehalten werden. An die Lagerung größerer Pop-up ButtonMengen von bestimmten toxischen, entzündbaren oder oxidierenden Stoffen werden besondere Pop-up ButtonAnforderungen gestellt.

geeignet

Z.B. dürfen Aluminiumgefäße nicht für chlorkohlenwasserstoffhaltige und Glasgefäße nicht für flusssäurehaltige Stoffe bzw. Zubereitungen verwendet werden, da das Material der Gefäße und die Inhalte gefährlich miteinander reagieren.

Für bestimmte Chemikalien müssen Sie Flaschen mit Lichtschutz verwenden. Vor allem sind Flüssigkeiten, die zur Bildung von organischen Peroxiden neigen, vor Licht – insbesondere UV-Strahlung – geschützt aufzubewahren.

Bei Flascheninhalten, die Überdruck entwickeln können, müssen Sie auf eine entsprechende Druckentlastung achten (z.B. spezieller Verschluss mit Überdruckventil bei Ameisensäure).

gekennzeichnet

In der Gefahrstoffverordnung und in der CLP-Verordnung ist vorgeschrieben, wie Gefahrstoffe zu kennzeichnen sind. (Vgl. Kapitel B: Herstelleretikett, § 4 Gefahrstoffverordnung und 1272/2008/EG CLP-Verordnung, Teil III in Verbindung mit Anhang I).

vereinfachte Kennzeichnung

Wenn Sie im Labor Gefahrstoffe im Handgebrauch verwenden, wie z.B. eine Standflasche mit Natronlauge, reicht eine vereinfachte Kennzeichnung aus. Der Arbeitskreis „Laboratorien” des Fachausschusses Chemie der DGUV empfiehlt folgende Elemente:

  • der Stoffname und relevante Inhaltsstoffe sowie
  • bis zu 3 Piktogramme der Hauptgefahren (Gesundheitsgefahr und physikalische Gefahr) in Kombination mit vorgegebenen Phrasen (komprimierte H-Sätze).

(Vgl. TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern”, Abschnitt 5.1)

Mengen

Als größere Menge gilt in diesem Zusammenhang eine Gesamtmenge von mehr als 200 kg von

  • akut toxischen Stoffen (H300, H301, H310, H311, H330) bzw. sehr giftigen oder giftigen Stoffen (R 23 – R 28),
  • CMR-Stoffen der Kategorie 1A und 1B bzw. nach bisheriger Einstufung 1 und 2,
  • oxidierenden Stoffen (H270, H271 und H272) bzw. brandfördernden Stoffen (R 8 und R 9) und
  • entzündbaren Flüssigkeiten und Gasen (H224, H225, H226, H220 und H221) bzw. entzündlichen Flüssigkeiten und Gasen (R12, R11 und R10).

(Vgl. TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern”, Abschnitt 5.1)

Anforderungen

Für die Lagerung der genannten Stoffe gelten die Vorgaben der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern”, insbesondere Abschnitte 5, 8, 9 und 12. Darin werden z.B. die bauliche Gestaltung der Lagerräume, Zugangsbeschränkungen, die Formulierung von Betriebsvorschriften oder der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung geregelt.

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