Lasereinrichtungen werden einer von sieben
Gefährdungsklassen zugeordnet und entsprechend
gekennzeichnet.
Für Arbeitsplätze mit Laserstrahlung muss eine fachkundige Person vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.
Während Geräte der Klasse 1 in der Regel ungefährlich sind, müssen besonders bei den Klassen 3R, 3B und 4 verschiedene Schutzmaßnahmen ergriffen werden:
Die Laserbereiche dieser Einrichtungen müssen abgegrenzt und
gekennzeichnet werden. Soweit möglich sollten die Strahlen hinter Abdeckungen oder in Röhren
geführt werden. Reflektierende Wände, Oberflächen oder Gegenstände sind zu vermeiden. Im Laserbereich
dürfen sich nur unterwiesene und für den Betrieb erforderliche Personen aufhalten.
Kann ein Austritt von Strahlen oberhalb des
Grenzwertes nicht ausgeschlossen werden, müssen Sie
Laserschutz- bzw. Justierbrillen tragen.
Auch mögliche
Nebenwirkungen
sind zu beachten.
Für die eindeutige Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen werden die Geräte vom Hersteller nach steigendem Gefährdungsgrad in die Laserklassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 eingeteilt. Maßgebend für die Einteilung ist die DIN EN 60 825-1 (VDE 0837 Teil 1), Ausgabe Oktober 2003.
Laser mit der alten Klassifizierung (1, 2, 3A, 3B, 4) müssen nicht neu eingestuft werden.
Lasereinrichtungen mit zugänglicher Strahlung müssen gekennzeichnet sein mit
Räume mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 müssen mit dem Laserwarnzeichen gekennzeichnet sein. Sichtfenster in der Eingangstür sind abzudecken. Sinnvoll ist eine zusätzliche Schutzwand hinter der Eingangstür.
Darüber hinaus sollte möglichst eine Schleuse ohne gefährliche Strahlung vorhanden sein, in der Mitarbeiter ihre persönliche Schutzausrüstung anlegen können.
An den Zugängen zu Laserbereichen der Klasse 4 ist der Laserbetrieb durch Warnlampen anzuzeigen.
Werte für die maximal höchstzulässige Bestrahlungsstärke (MZB) für Personen und Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) für die Geräte der unterschiedlichen Klassen sind in der aktuellen DIN EN 60825-1 festgelegt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist vom Arbeitgeber anzubieten, wenn die Expositionsgrenzwerte der OStrV überschritten werden könnten.
Die verwendeten Laserschutz- bzw. Justierbrillen müssen für den jeweiligen Wellenlängenbereich geeignet sein. Trotz Augenschutz sollten Sie nicht direkt in den Strahl blicken. Generell sollte der Laserstrahl so eingerichtet sein, dass er über oder unterhalb der Augenhöhe verläuft. Zu empfehlen ist das Führen des Strahles innerhalb von Abschirmungen.
Ausführliche Informationen zur Auswahl und Verwendung von Laserschutz- und Justierbrillen bietet die DGUV Information 203-042.
Klasse | Gefährdungen | Schutzmaßnahmen | Bemerkungen |
1 |
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1M |
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2 |
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2M |
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3R |
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3B |
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4 |
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