Der Begriff Gefahrstoff ist sowohl im Chemikaliengesetz als auch in der
Gefahrstoffverordnung definiert. Er umfasst hauptsächlich die sog. gefährlichen Stoffe, aber
auch solche, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt
werden können.
Gefährliche Stoffe sind solche
Stoffe,
Gemische oder Erzeugnisse, die den Menschen oder die Umwelt schädigen können. Sie werden aufgrund
von definierten Gefahrenklassen
eingestuft. Betrachtet werden physikalisch-chemische, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren und
sonstige Gefahren. In einigen Fällen können aber auch Stoffe ohne Einstufung in eine Gefahrenklasse zu
einer Gefährdung führen.
Es ist im Labor ein
Verzeichnis zu führen, das alle gefährlichen Stoffe enthält, mit denen im Labor umgegangen wird.
Offiziell eingestufte gefährliche Stoffe und Gemische werden regelmäßig
veröffentlicht.
Diese Einstufung ist jedoch nicht vollständig – die legal verbindliche Einstufung bezieht sich nur auf die genannten Gefahrenklassen und Untergliederungen.
Weitere Gefahrenklassen können dazukommen – jeder Hersteller muss dies aufgrund der vorliegenden Daten selbst beurteilen.
Der Begriff Gefahrstoff bezeichnet einerseits Stoffe und Gemische mit Gefahrenklassen, die in § 3 der Gefahrstoffverordnung beschrieben sind. Sie entsprechen zum großen Teil den bislang mit Gefahrensymbol und/oder R-Sätzen gekennzeichneten Chemikalien.
Andererseits umfasst der Begriff auch Stoffe, die unter bestimmten Bedingungen zu einer Gefährdung führen können (z.B. flüssiger Stickstoff durch die Wirkung der Kaltverbrennung und die Erstickungsgefahr). Einige dieser Stoffe werden in der neuen CLP-Verordnung, also im Global Harmonisierten System GHS, auch direkt als Gefahrstoff eingestuft (z.B. Druckgase, flüssiger Stickstoff, selbsterhitzungsfähige Stoffe).
(Vgl. § 19 Abs. 2 Chemikaliengesetz (ChemG) und §§ 2 und 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV))
Stoffe sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher oder hergestellter Form, z.B. Eisenpulver oder Natriumiodid.
Gemische
In der CLP-Verordnung sind Gemische definiert: Gemische oder Lösungen bestehen aus zwei oder mehreren
Stoffen.
Erzeugnisse
Erzeugnisse sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form
erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung.
(Vgl. § 3 Chemikaliengesetz, Abs. 4 und 5 bzw. CLP-Verordnung, Artikel 2)
Die Einstufung erfolgt durch Zuordnung zu einer oder mehreren Gefahrstoffklassen/-kategorien nach festgelegten Prüfkriterien. Diese sind in der CLP-Verordnung Nr. 1272/2008/EG in Anhang 1 festgelegt.
Das Gefahrstoffverzeichnis kann als Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisungen und Schutzmaßnahmen dienen. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(Vgl. § 6 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung, TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen”, Abschnitt 4.6 und A 3.5.4 Gefahrstoffverzeichnis)
Die Liste wird z.B. in dem jährlich aktuell erscheinenden Gefahrstoffreport des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) veröffentlicht.
Außerdem wird die Einstufung von Stoffen nach CLP-Verordnung im europäischen und öffentlich zugänglichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (ECHA) gelistet.