Bisher existierten weltweit viele verschiedene Systeme zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.
So konnte ein und derselbe Stoff z.B. in China als „nicht giftig“, in Europa als „gesundheitsschädlich“
und in den USA als „giftig“
eingestuft sein.
Um diese Unterschiede aufzuheben, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu verbessern, den Handel zu erleichtern
und eine Harmonisierung mit dem Transportrecht herzustellen, wurde das
Global Harmonisierte System (GHS) entwickelt.
Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in bestimmte Kategorien eingestuft, um die Eigenschaften und Gefahren besser beschreiben und kenntlich machen zu können.
Obwohl die intrinsischen, also innewohnenden Eigenschaften eines Stoffes immer gleich sind, kann es je nach verwendetem Kriteriensystem zu unterschiedlichen Einstufungen und Kennzeichnungen kommen. Hier ein Beispiel:
Brenzcatechin (LD50 Ratte oral: 260 mg/kg) | ||
Land | Alte Bezeichnung | GHS |
EU | gesundheitsschädlich | akut toxisch (oral) Kat. 3 |
USA | giftig | akut toxisch (oral) Kat. 3 |
Kanada | giftig | akut toxisch (oral) Kat. 3 |
Indien | nicht gefährlich | GHS wurde noch nicht umgesetzt! |
China | nicht giftig | akut toxisch (oral) Kat. 3 |
Japan | giftig | akut toxisch (oral) Kat. 3 |
Australien | gesundheitsschädlich | akut toxisch (oral) Kat. 3 |
Neuseeland | gefährlich | akut toxisch (oral) Kat. 3 |
Gemäß GHS wird Brenzcatechin nun einheitlich als akut toxisch der Kategorie 3 (H301:Giftig bei Verschlucken) eingestuft.
In Europa wurde GHS mit der CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 „Regulation on classification, labelling and packaging of substances and mixtures” eingeführt. Sie ersetzt Schritt für Schritt die alten Stoff- und Zubereitungsrichtlinien.
Das GHS der Vereinten Nationen funktioniert wie ein Baukastensystem. Die dort definierten Gefahrenklassen und -kategorien können von den einzelnen Staaten entsprechend ihrer nationalen Rechtsvorschriften ausgewählt werden.
Beispiel: Nach UN-GHS sind der Gefahrenklasse „Akute Toxizität oral” 5 Kategorien (Schweregrade) zugeordnet. Während die EU nur 4 übernommen hat, wurden im australischen Recht alle 5 übernommen.
Bei importierten Stoffen aus Nicht-EU-Ländern kann es also immer noch geringfügige Abweichungen gegenüber der EU-Einstufung bzw. Kennzeichnung geben.
Durch die neuen Einstufungskriterien kommt es zu Verschiebungen gegenüber den alten Stoff- und Zubereitungsrichtlinien. So werden gemäß CLP-Verordnung z.B. mehr Stoffe als „giftig” eingestuft.
Auch das Einstufungskonzept von Gemischen hat sich grundlegend geändert.
Hersteller, Importeure oder Händler müssen sich mit den Details der Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung auseinandersetzen (während für die Anwender eher die Gefahrstoffverordnung ausschlaggebend ist).
Sie müssen die Stoffe und Gemische einstufen (gemäß harmonisierter Einstufung, d.h. amtlich vorgegebener Legaleinstufung, oder falls erforderlich Selbsteinstufung), kennzeichnen und verpacken. Außerdem müssen sie ein Sicherheitsdatenblatt mit allen wichtigen Informationen zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen erstellen und mitschicken.
Bei der vorgegebenen harmonisierten Einstufung (Anhang VI der CLP-Verordnung) handelt es sich um eine Mindesteinstufung. Sobald der Hersteller bzw. Importeur über Informationen verfügt, die zu einer Einstufung in eine strengere Kategorie führen, muss er entsprechend anders einstufen. Fazit: Einstufungen von Herstellern können deshalb in der jetzigen Übergangszeit von der CLP-Einstufung abweichen!
Ein Gemischrechner hilft dabei, für beliebige Stoffgemische die korrekte Einstufung und Kennzeichnung im GHS-System zu ermitteln. Sie finden ihn unter https://ssl.gischem.de/gemischrechner/index.htm.