Die Auswahl von Atemschutzgeräten erfolgt in einer Gefährdungs- beurteilung anhand der nachfolgenden Kriterien:
Im Umgang mit einem Atemschutzgerät müssen Sie vor dem Einsatz theoretisch und praktisch
unterwiesen werden – am besten anhand der
Betriebsanweisung.
Relevante Eigenschaften der Umgebungsatmosphäre sind z.B. die Art der Schadstoffe oder die Temperatur. Sehr wichtig für die Auswahl des Atemschutzgerätes ist auch der Sauerstoffgehalt. Der Sauerstoffgehalt muss mindestens 17 Vol.-% betragen, damit Filtergeräte eingesetzt werden dürfen.
Die Art des Schadstoffes und seine Konzentration in der Atemluft legt die Art des Filters, z.B. Gas- oder Partikelfilter, die Filterklasse und die Art des Atemanschlusses fest. Es muss festgelegt werden, ob ein Filter mit geringem, mittlerem oder hohem Partikelabscheide- oder Gasaufnahmevermögen in Verbindung mit einer Viertel-, Halb- oder Vollmaske oder sogar ein Isoliergerät benötigt wird. Übersteigt die Schadstoffkonzentration ein bestimmtes Vielfaches des Grenzwertes, so müssen Isoliergeräte eingesetzt werden.
(Vgl. DGUV Information 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten”; Abschnitt 3.1.5 und A 008 „Persönliche Schutzausrüstungen”, Abschnitt 5)
Da ein Atemschutzgerät, das für bestimmte Arbeiten eingesetzt wird, andere Eigenschaften haben muss als ein Atemschutzgerät für Selbstrettung (Fluchtgerät), muss der Verwendungszweck bei der Auswahl berücksichtigt werden. So dürfen Fluchtgeräte nur für die Flucht verwendet werden.
(Vgl. DGUV Information 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten”, Abschnitt 3.1.5)
Die örtlichen Bedingungen wie z.B. die Art des Raumes sind wichtig bei Auswahlentscheidungen, die die Bewegungsfreiheit des Atemschutzgerät-Trägers beeinflussen.
Die meisten Atemschutzgeräte dürfen Sie nur benutzen, wenn Sie gesundheitlich geeignet sind. Ihre Eignung kann auch durch eine Eignungsuntersuchung nach dem Grundsatz G26 „Atemschutzgeräte” nachgewiesen werden. Eine Eignungsuntersuchung kann nur entfallen, wenn die Atemschutzgeräte weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen. Darunter fallen Geräte, bei denen die in die Haube einströmende Atemluft frei abströmen kann. Weiterhin können Untersuchungen nach G26 unterbleiben, wenn Atemschutzgeräte der Gruppe 1 (Gerätegewicht bis 3 kg, Atemwiderstände beim Ein- und Ausatmen sehr gering) nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag benutzt werden. Eine Pflichtvorsorge ist dennoch notwendig.
Aber auch medizinisch unbedenkliche Eigenschaften wie ein Bart, Koteletten, tiefe Narben, Zahnprothesen oder Ähnliches können Sie als Träger ausschließen, wenn der Dichtsitz des Atemschutzgerätes hierdurch beeinträchtigt wird.
(Vgl. DGUV Information 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten”, Abschnitt 3.1.5.3 und Anhang 3)
Vorgeschriebene Tragezeitbegrenzungen sollen eine Überbeanspruchung des Geräteträgers während normaler Arbeitseinsätze vermeiden. Bei jedem Gerätetyp sind die maximale Einsatzdauer, die notwendige Erholungszeit sowie die Anzahl der Einsätze pro 8-Stunden-Schicht zu beachten.
(Vgl. DGUV Information 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten”, Abschnitt 3.2.2 und Anhang 2)
In der Unterweisung werden Sie mit der richtigen Benutzung, Pflege und Lagerung des Atemschutzgerätes vertraut gemacht. Darüber hinaus werden Informationen über die Atmung und mögliche Gefährdungen, z.B. durch Gase, Dämpfe oder Stäube, gegeben. Wichtig ist vor allem – je nach Gerätetyp – intensives praktisches Üben. Zweckmäßigerweise erfolgt die Unterweisung anhand der Betriebsanweisung. Unterweisungen müssen mindestens einmal jährlich wiederholt werden.
(Vgl. DGUV Information 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten”, Abschnitt 3.2.4)
In der Betriebsanweisung muss der Arbeitgeber alle wichtigen Informationen für den sicheren Einsatz von Atemschutzgeräten zusammenstellen, wie z.B.
(Vgl. DGUV Information 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten”, Abschnitt 3.2.3 und Anhang 5)