Um eine gute Luftqualität sicherzustellen, müssen Laboratorien mit
ausreichenden, jederzeit wirksamen technischen
Lüftungseinrichtungen
ausgerüstet sein.
Die
Zuluft
muss erforderlichenfalls erwärmt und zugfrei zugeführt werden. Die
Abluft darf über die Abzüge geführt werden, solange die volle
Abzugsleistung erhalten bleibt. Umluft ist nur unter
bestimmten
Bedingungen
erlaubt.
Lässt es die
Gefährdungsbeurteilung
zu, kann der Luftwechsel von 25 m³/(m²h) reduziert oder natürlich
gelüftet werden.
Auch die regelmäßige Wartung der Lüftungsanlagen trägt zur Luftqualität bei und verhindert Verkeimungen.
Dies ist in der Regel zu erreichen, wenn die zugeführte Luftmenge mindestens 25 m 3/(m 2h) beträgt. Dies entspricht bei 3 m Raumhöhe einem etwa 8fachen Luftwechsel pro Stunde.
(Vgl. TRGS 526 und DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien", Abschnitt 6.2.5.1)
Umluft darf zur Raumlüftung nur eingesetzt werden, wenn keine gefährliche Konzentration von Gefahrstoffen auftreten kann.
Bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen der Kategorie 1A oder 1B (nach alter Einstufung 1 oder 2) darf abgesaugte Luft nur zurückgeführt werden, wenn sie mit behördlich anerkannten Verfahren oder Geräten ausreichend gereinigt ist.
(Vgl. BGI/GUV-I-850-0 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien”, Abschnitt 6.2.5.2)
Der Luftwechsel kann reduziert bzw. natürliche Lüftung eingesetzt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass diese Maßnahme für die vorgesehenen Tätigkeiten dauerhaft ausreichend und wirksam ist.
In diesem Fall muss der Laborraum mit „Achtung: Reduzierter Luftwechsel!” gekennzeichnet sein. Nutzungseinschränkungen für den Raum sind zu dokumentieren.
Im Einzelfall kann es aber auch sein, dass die Gefährdungsbeurteilung einen höheren Luftwechsel erfordert.