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Beachten Sie, dass die Dokumentationszone einen Teilbereich des Labors darstellt und nicht
vollständig außerhalb der Gefahreneinwirkung der Laboratorien liegt. Die Bereiche stehen im
unmittelbaren Kontext mit den Arbeitsflächen und Arbeitsabläufen im Labor und sind daher keine
Büroarbeitsplätze im Sinne der
Arbeitsstättenrichtlinie!
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten - Raumabmessungen und Bewegungsflächen (ASR A1.2) ist für Laboratorien in der Regel nicht anwendbar. Würde die in der Regel geforderte Bewegungsfläche von jeweils 1 m zuzüglich einer Fläche für Verkehrswege angewendet, müssten weite Wege zwischen Tischen und Abzügen zurückgelegt werden. Dies schafft unnötigen Aufwand und kann sogar bei Aktionen, die ein rasches Eingreifen erfordern, hinderlich, schlimmstenfalls auch gefährlich sein.
Dies hat auch der Arbeitsstättenausschuss in den Grundzügen bestätigt.
Der Fachbereich der BG RCI hat zu den Achsmaßen in Laboratorien eine Stellungnahme veröffentlicht:
https://www.bgrci.de/fachwissenportal/themenspektrum/
laboratorien/aktuelle-informationen/
In DIN 1946-7 sind die wesentlichsten Anforderungen an Lüftungsanlagen in Laboratorien enthalten. Entsprechend der DIN muss der erforderliche Abluftvolumenstrom so bemessen werden, dass mindestens 25 m³ Luft je Stunde und je m² Labornutzfläche abgeführt werden können.
Dies entspricht bei drei Meter Raumhöhe einem etwa 8-fachen Luftwechsel als Planungsgrundlage.
Die Dokumentationszone wird pro Stunde mit dem 8-fachen ihres Raumvolumens an Zuluft versorgt. Eine Belastung durch eine mögliche Schadstoffkonzentration in der Dokumentationszone ist dadurch unwahrscheinlich. Die Zuluft dieser Zone fließt durch Überströmöffnungen in die Experimentalzone ab und muss nicht als Abluft abgeführt werden.
Dies spart zudem Energie, denn nur das Raumvolumen der Experimentalzone muss 8-fach be- und entlüftet werden, und die Zuluft aus der Dokumentationszone reduziert das für die Experimentalzone erforderliche Zuluftvolumen.