Nicht jeder Raum ist als Laboratorium geeignet. So enthält z.B. die „Verordnung über Arbeitsstätten“ die folgenden Anforderungen an ein Laboratorium:
Was „ausreichend” genau bedeutet, muss der Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung für die eigene betriebliche Situation ermitteln. Grundsätzlich müssen Laboratorien so eingerichtet und betrieben werden, dass die Mitarbeiter ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, Gesundheit und ihres Wohlbefindens darin arbeiten können.
Im Merkblatt A 017 „Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungskatalog”, Abschnitt 2.1 finden Sie folgende Empfehlungen:
Beschreibung | Empfohlene Mindestmaße | Bemerkung |
Grundfläche | 8 m 2 | Die lichte Höhe ist in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche zu bemessen. |
Lichte Höhe | 2,5 m | |
Luftraum | Für jeden ständig anwesenden Mitarbeiter
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Der Luftraum ist in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten zu bemessen. |
Die Oberflächen der Wände in Laboratorien sollten so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind. Dies kann z.B. durch die Verwendung von Fliesen oder Kunststoffoberflächen erreicht werden.
Fußböden sollten eben sein. Bodenabläufe oder Roste sollten bündig eingepasst sein, um Stolperstellen zu vermeiden. Auch an den Fußbodenbelag werden besondere Anforderungen gestellt: Rutschhemmend, leicht zu reinigen und wasserdicht sollte er sein. Die Dichtheit gegenüber Flüssigkeiten ist besonders wichtig, wenn Leitungen durch den Fußbodenbelag durchführen.
Die beste Beständigkeit gegen Chemikalien bieten keramische Fliesenböden. In Einzelfällen müssen Laborböden auch elektrostatisch ableitfähig sein.