Sicheres Arbeiten im Labor - Fachinformation

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Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind Prüffristen für einzelne Geräte und Laboreinrichtungen aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Prüfungen, die durch Pop-up Buttonbefähigte Personen durchgeführt werden müssen, sind zu dokumentieren. Hinweise aus Technischen Regeln über bewährte Prüfumfänge und -intervalle müssen beachtet werden.

Zu prüfen sind Pop-up Buttoninsbesondere:

befähigte Personen

Eine befähigte Person ist nach der Betriebssicherheitsverordnung eine Person, die aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung und aufgrund ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Sie sollte mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Arbeitsmitteln beurteilen kann.

(Vgl. § 2 Abs. 7 BetrSichV)

insbesondere

Weitere Prüffristen finden Sie im Internetbereich „Prävention Arbeitshilfen - Laboratorien” der BG RCI.

Notduschen

Körper- und Augenduschen sollten mindestens einmal monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden (Funktionsfähigkeit des Stellteils, ausreichender Wasserdurchsatz, ordentliche Wasserverteilung, ungehinderter Zugang).

Es ist außerdem empfehlenswert, die Augennotduschen häufiger zu betätigen, um Verunreinigungen in der Wasserleitung zu vermeiden.

Die Prüfung von Notduschen kann von den Labormitarbeitern durchgeführt werden.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Prüffristen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen:

Anlage / Betriebsmittel Frist Art der Prüfung Prüfer
elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel alle 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft
nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel; Anschlussleitungen mit Steckern; Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung mit ihren Steckvorrichtungen alle 6 Monate (soweit benutzt) auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte unterwiesene Personen
Fehlerstrom- und Fehlerspannungs-Schutzeinrichtungen bei nichtstationären Anlagen, z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen

bei stationären Anlagen

arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer
alle 6 Monate

(Vgl. § 5 Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” (DGUV Vorschrift 3))

Gasarmaturen und -leitungen

Gasarmaturen und -leitungen sollten vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umrüstungen vor der Wiederinbetriebnahme von einer befähigten Person auf Dichtheit geprüft werden. Siehe z.B. DVGW Arbeitsblatt G 621 „Gasanlagen in Laborräumen und naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen – Installation und Betrieb” .

Lüftungstechnische Einrichtungen

Die Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Auch nach wesentlichen Einstellungsänderungen oder Reparaturen sollten der ordnungsgemäße Zustand und die Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Abzüge gelten hinsichtlich ihrer Prüfung nicht als lüftungstechnische Einrichtung, sondern werden als Sicherheitseinrichtungen behandelt.

Zentrifugen

Mit nur wenigen Ausnahmen sollten Zentrifugen im Betriebszustand mindestens einmal jährlich und zusätzlich im zerlegten Zustand bei Bedarf, mindestens jedoch alle 3 Jahre, durch eine befähigte Person auf ihre Arbeitssicherheit geprüft werden.

Ultrazentrifugen

Ultrazentrifugen sollten mindestens einmal jährlich im zerlegten Zustand von einer befähigten Person auf ihre Arbeitssicherheit geprüft werden.

Sicherheitsschränke

Sicherheitsschränke sollten mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft werden. Dabei ist u.a. auf die Funktionsfähigkeit der Türschließautomatik und der Lüftung zu achten.

Feuerlöscher

Abzüge sollten mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft werden.

Dabei ist neben der lufttechnischen auch eine mechanische Prüfung durchzuführen.

Druckbehälter

Die Prüfung sollte mindestens jährlich erfolgen. Auch nach wesentlichen Einstellungsänderungen oder nach Wiederinbetriebnahme nach Reparaturen ist auf den ordnungsgemäßen Zustand und die Funktionstüchtigkeit zu prüfen

Feuerlöscher

Feuerlöscher sollten mindestens einmal alle zwei Jahre von einer befähigten Person auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft werden.

Druckbehälter

Druckbehälter müssen nach den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung regelmäßig durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihre Betriebssicherheit geprüft werden.

(Vgl. §§ 14-17 Betriebssicherheitsverordnung)

Druckbehälter aus Glas

Hier gelten die Sonderregelungen des Anhangs 5 der Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere Nummer 16 „Druckgeräte aus Glas” und Nummer 19 „Versuchsautoklaven”.

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