Zu den wirksamen Präventionsmaßnahmen im Labor zählt auch die arbeitsmedizinische Vorsorge, durch die frühzeitig
arbeitsbedingte
Gesundheitsstörungen erkannt werden können. Sie dient ebenfalls der Feststellung, ob bei Ausübung
einer bestimmten Tätigkeit ein erhöhtes gesundheitliches Risiko für den Beschäftigten besteht.
Pflichtvorsorge muss vom Arbeitgeber veranlasst werden, wenn bestimmte besonders
gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden
sollen.
Bei bestimmten
gefährdenden Tätigkeiten muss der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anbieten.
Die Wunschvorsorge umfasst arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten auf deren
Wunsch hin zu gewähren hat.
Der Arbeitgeber hat die Kosten der Vorsorge zu tragen, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Die Untersuchungen führen Fachärzte für Arbeitsmedizin oder solche mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durch.
Die Ergebnisse der Untersuchungen müssen vom Arzt
dokumentiert werden. Im Rahmen der jährlichen Unterweisung müssen die Mitarbeiter auch Informationen
über die arbeitsmedizinische Vorsorge
erhalten.
Der Gesundheitsbegriff umfasst dabei die physische und psychische Gesundheit.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gibt vor, bei welchen Tätigkeiten Pflichtvorsorge veranlasst werden muß (§ 4 in Verbindung mit dem Anhang).
Hierunter fallen u.a. Tätigkeiten mit den namentlich im Anhang genannten krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1A und 1B, sofern eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann.
Darüber hinaus werden z.B. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen oder Arbeiten mit Atemschutz aufgeführt. Auch bei einer Gefährdung der Haut durch Feuchtarbeiten (z.B. langes Tragen von Schutzhandschuhen) kann Pflichtvorsorge erforderlich sein.
Pflichtvorsorge muss vor der Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
Beschäftigte haben gemäß § 5a der ArbMedVV einen eigenständigen, persönlichen Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge, es sei denn, bei der Tätigkeit ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Wunschvorsorge kommt z.B. in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten.
Der Arzt erstellt nach der Vorsorge für den Beschäftigten eine Vorsorgebescheinigung mit seinem Namen, dem Tag der Untersuchung, dem Untersuchungsanlass und der Frist bis zur Wiederholung der Vorsorge oder des Angebotes der Vorsorge. Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei mit den gleichen Angaben.
Die Vorsorgekartei muss dem Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb übergeben werden.
(Vgl. §§ 3 und 6 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge)
Bei der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung werden die Mitarbeiter auch über die zu veranlassenden bzw. anzubietenen arbeitsmedizinischen Vorsorgen und über ihren Zweck der Untersuchungen unterrichtet. Weiterhin wird auf besondere Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz hingewiesen. (Vgl. § 14 Abs. 2 GefStoffV).