Sicheres Arbeiten im Labor - Fachinformation

Querverweise
Sie sind hier:

Zu den wirksamen Präventionsmaßnahmen im Labor zählt auch die arbeitsmedizinische Vorsorge, durch die frühzeitig arbeitsbedingte Pop-up ButtonGesundheitsstörungen erkannt werden können. Sie dient ebenfalls der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ein erhöhtes gesundheitliches Risiko für den Beschäftigten besteht.

Pflichtvorsorge muss vom Arbeitgeber veranlasst werden, wenn bestimmte besonders Pop-up Buttongefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden Pop-up Buttonsollen.

Bei bestimmten Pop-up Buttongefährdenden Tätigkeiten muss der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anbieten.

Die Wunschvorsorge umfasst arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten auf deren Pop-up ButtonWunsch hin zu gewähren hat.

Der Arbeitgeber hat die Kosten der Vorsorge zu tragen, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Die Untersuchungen führen Fachärzte für Arbeitsmedizin oder solche mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durch.

Die Ergebnisse der Untersuchungen müssen vom Arzt Pop-up Buttondokumentiert werden. Im Rahmen der jährlichen Unterweisung müssen die Mitarbeiter auch Informationen über die arbeitsmedizinische Vorsorge Pop-up Buttonerhalten.

Gesundheitsstörungen

Der Gesundheitsbegriff umfasst dabei die physische und psychische Gesundheit.

gefährliche Tätigkeiten

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gibt vor, bei welchen Tätigkeiten Pflichtvorsorge veranlasst werden muß (§ 4 in Verbindung mit dem Anhang).

Hierunter fallen u.a. Tätigkeiten mit den namentlich im Anhang genannten krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1A und 1B, sofern eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann.

Darüber hinaus werden z.B. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen oder Arbeiten mit Atemschutz aufgeführt. Auch bei einer Gefährdung der Haut durch Feuchtarbeiten (z.B. langes Tragen von Schutzhandschuhen) kann Pflichtvorsorge erforderlich sein.

sollen

Pflichtvorsorge muss vor der Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

gefährdenden Tätigkeiten

Hierunter fallen u.a. Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber den in der Verordnung gelisteten Gefahrstoffen nicht ausgeschlossen werden kann oder Tätigkeiten mit erhöhter körperlicher Belastung.

Die Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden.

Des Weiteren muss der Arbeitgeber einem Mitarbeiter unverzüglich eine Untersuchung anbieten, wenn dessen Erkrankung auf die Tätigkeit im Labor zurückzuführen ist. Dies gilt auch für Mitarbeiter mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen.

Weiterführende Informationen zur Angebotsvorsorge (z.B. auch für biologische Arbeitsstoffe, krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe oder Bildschirmarbeiten) finden Sie in § 5 in Verbindung mit dem Anhang der ArbMedV).

Wunsch

Beschäftigte haben gemäß § 5a der ArbMedVV einen eigenständigen, persönlichen Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge, es sei denn, bei der Tätigkeit ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Wunschvorsorge kommt z.B. in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten.

dokumentiert

Der Arzt erstellt nach der Vorsorge für den Beschäftigten eine Vorsorgebescheinigung mit seinem Namen, dem Tag der Untersuchung, dem Untersuchungsanlass und der Frist bis zur Wiederholung der Vorsorge oder des Angebotes der Vorsorge. Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei mit den gleichen Angaben.

Die Vorsorgekartei muss dem Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb übergeben werden.

(Vgl. §§ 3 und 6 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge)

erhalten

Bei der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung werden die Mitarbeiter auch über die zu veranlassenden bzw. anzubietenen arbeitsmedizinischen Vorsorgen und über ihren Zweck der Untersuchungen unterrichtet. Weiterhin wird auf besondere Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz hingewiesen. (Vgl. § 14 Abs. 2 GefStoffV).

Inhalt Suche Bearbeitungsstand Querverweise Drucken Kapitel zurück Kapitel vor Seite zurück Seite vor Hauptmenü
Bitte geben Sie Ihren Namen ein!
Abbrechen