Die schnelle Hilfeleistung nach einem Unfall hängt vom reibungslosen Funktionieren der Rettungsmaßnahmen ab.
Wichtig ist, dass zur Ersten Hilfe geeignete
Hilfsmittel und das erforderliche
Personal zur Verfügung stehen. Auch die externen Unfalldienste wie Krankenhäuser sollten über
die Gefahrstoffe im Labor und erforderliche Maßnahmen
informiert sein.
Die von den Berufsgenossenschaften anerkannten Anleitungen zur
Ersten Hilfe müssen in allen Arbeitsbereichen ausgehängt sein und die wichtigsten
Angaben zur Ersten Hilfe enthalten. Spezielle Informationen finden sich auch in den Betriebsanweisungen
nach der Gefahrstoff-Verordnung.
Die Effizienz von Gegenmaßnahmen im Schadensfall hängt auch von Ihrem Verhalten ab. Sie müssen daher vor
der Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich über das Verhalten bei Unfällen
unterwiesen werden. Alle Erste-Hilfe-Leistungen müssen
dokumentiert werden.
Hilfsmittel sind z.B. Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Tragen usw.
Hierzu gehören in erster Linie gut ausgebildete und in ihrem Handeln sichere Ersthelfer. Der Betriebsarzt ist maßgebend an der Planung und Organisation der Ersten Hilfe beteiligt.
Es kann z.B. auch erforderlich sein, dem Notarzt bestimmte Antidots, also Gegenmittel mitzugeben.
Hierzu zählt z.B. die BGI 510-1 „Plakat ‘Erste Hilfe’”.
Wichtig ist, dass Erste-Hilfe-Hinweise auf die im Labor möglichen Verletzungen und Gesundheitsschädigungen ausgerichtet sind, z.B. Maßnahmen bei Augen- oder Hautverätzungen, Schnittverletzungen oder Verbrennungen.
Zu den wichtigsten Angaben zählen Notrufnummern, die Erreichbarkeit von Erste-Hilfe-Einrichtungen, Ersthelfern, Ärzten, Krankenhäusern und Vergiftungszentralen.
Zur Dokumentation gehört es, dass über jede Erste-Hilfe-Leistung Aufzeichnungen geführt werden, z.B. in einem Verbandbuch. Aus ihnen müssen Verletzungen und weitere relevante Informationen hervorgehen.
Die Dokumentation muss fünf Jahre lang verfügbar gehalten und vertraulich behandelt werden.
(Vgl. § 24 Abs. 6 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention” (DGUV Vorschrift 1))