Um im Gefahrfall das Labor schnell verlassen zu können, sind
Rettungswege und Notausgänge in
ausreichender Anzahl vorgeschrieben. Empfohlen wird, in jedem
Laboratorium eine zweite Fluchtmöglichkeit einzurichten.
Flucht- und Rettungswege müssen immer als solche
gekennzeichnet und
beleuchtet sein. Notausgänge müssen
sich in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel jederzeit leicht
öffnen lassen. Über die Rettungswege
gelangen Sie in sichere Bereiche.
Achten Sie darauf, dass Rettungswege und Notausgänge nie verstellt oder verschlossen sind!
Flucht- bzw. Rettungswege dürfen nur dann über einen benachbarten Raum führen, wenn dieser Raum auch im Gefahrfall während des Betriebes ein sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe ermöglicht. Fenster und Außenleitern können als Notausstiege vorgesehen werden.
Die maximale Fluchtweglänge darf 25 m nicht überschreiten.
Hinsichtlich Kennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz” (ASR A1.3).
In Notausgängen sind Schiebetüren verboten.