Bereits beim Bau des Labors müssen geeignete Materialien verwendet werden, die dem Feuer bei einem Laborbrand Widerstand leisten.
Es ist vorgeschrieben, dass
Feuerlöscheinrichtungen
in
ausreichender Anzahl
verfügbar und jederzeit einsatzbereit sein müssen. Wirksame Brand-
bekämpfung ist jedoch nur möglich, wenn das richtige
Löschmittel
zur Verfügung steht.
Der Standort von Feuerlöscheinrichtungen muss deutlich sichtbar und
dauerhaft
gekennzeichnet
werden. Wichtig ist auch, dass der Zugang zu Feuerlösch-
einrichtungen stets frei ist.
Neben den trag- oder fahrbaren Feuerlöschern, die in jedem Labor vorhanden sein müssen, sind auch stationäre Feuerlöschanlagen, Wandhydranten, Löschdecken, Sand oder Speziallöschmittel wie z.B. Metallbrandpulver einsetzbar.
Die ausreichende Anzahl von Feuerlöschern kann anhand der VorgabenTechnischen Regeln für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2) ermittelt werden und sollte im Einzelfall mit der Feuerwehr und dem Sachversicherer abgestimmt werden.
Die Wahl des richtigen Löschmittels ist insbesondere von den im Labor verwendeten Stoffen abhängig! Beispiele für die Eignung von Löschmitteln finden Sie in der folgenden Tabelle und in Abschnitt 4.2 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2).
Stoffe/Einrichtungen | Löschmittel | Bemerkung |
Brennbare Flüssigkeiten |
Kohlendioxid, Löschpulver
Wasser nur, wenn Stoff wasserlöslich |
Kohlendioxid-Löscher sind in vielen Fällen im Labor
ausreichend.
Sie hinterlassen keine Rückstände und sind chemisch nahezu indifferent. |
Elektrische Anlagen unter Spannung | Kohlendioxid | |
Natrium | Löschsand oder Metallbrandpulver | Bei Bränden von Alkalimetallen, Metallalkylen, Lithiumaluminiumhydrid oder Silanen dürfen auf keinen Fall Wasser oder Schaumlöscher eingesetzt werden. |
Stationäre Feuerlöschanlagen | Speziallöschmittel wie bestimmte perfluorierte Alkylverbindungen | Die Löschmittel neigen nur wenig zu Reaktionen mit den Chemikalien im Labor. Sie ermöglichen die Atmung im gefluteten Raum und sind ausreichend umweltverträglich. |
(Vgl. TRGS 526 und DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien", Abschnitt 4.8.1)
Die Kennzeichnung erfolgt über die Brandschutzzeichen F01 bis F08 nach Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz” (ASR A1.3).
Feuerlöscheinrichtungen werden mit dem Zeichen F05 „Feuerlöscher” gekennzeichnet. Darüber hinaus empfiehlt sich eine zusätzliche Markierung des Bodenbereiches (z.B. gelb-schwarze Schraffur).