Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit erfolgen.
Sowohl die Pflichtvorsorge als auch die Angebotsvorsorge findet
vor Aufnahme der besonders gefährdenden oder der
gefährdenden Tätigkeit statt. Sie werden in
regelmäßigen Abständen wiederholt.
Nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, wie z.B. bei Exposition gegenüber krebserzeugenden oder
keimzellmutagenen
Stoffen oder Gemischen der Kategorien 1A und 1B findet eine
nachgehende Vorsorge statt.
Beachten Sie: Das Benutzen der persönlichen Schutzausrüstung befreit ausdrücklich nicht von der Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen!
Die Vorsorge muss vor Beginn der gefährdenden Tätigkeit durchgeführt werden. Eine Vorsorge kann auch bei veränderten Arbeitplatzbedingungen an demselben Arbeitsplatz oder bei Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes erforderlich sein.
Die Vorsorge muss regelmäßig nach gewissen Fristen durchgeführt werden. Je nach Tätigkeit bestehen unterschiedliche Fristen bis zur nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) hat hierzu eine Arbeitsmedizinische Regel erarbeitet, die auf den Internetseiten der baua unter http://www.baua.de/ abgerufen werden kann.
Das entsprechende Dokument kann auch über die Querverweis-Funktion geöffnet werden.
Nachgehende Vorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können. Anlässe für nachgehende Vorsorge sind Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserregenden oder erbgutverändernden Stoffen und Gemische der Kategorie 1A oder 1B (Vgl. ArbMedVV Anhang Teil 1 (3)).