Beschäftigungsbeschränkungen oder -verbote sollen bestimmte Personengruppen vor gesundheitsschädlichen Einwirkungen schützen.
So regelt z.B. das Mutterschutzgesetz, welche
Arbeiten schwangere und stillende Frauen ausüben dürfen, gegen welche Gefahrstoffe oder
Krankheitserreger sie exponiert
sein dürfen und welche
Mutterschutzfristen vor oder nach der
Entbindung gelten.
Ähnliche Regelungen finden sich für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz.
Allgemeine Beschäftigungs-beschränkungen finden sich in der Gefahrstoffverordnung und in der
REACH-Verordnung, aber auch in einzelnen Unfallverhütungs-vorschriften
Es legt auch fest, dass werdende Mütter keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten dürfen oder wie die Arbeit und der Arbeitsplatz zu gestalten sind, z.B. Pausen und Sitzgelegenheiten.
Das generelle Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor bzw. im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung ist im Mutterschutzgesetz geregelt. Die Schutzfrist vor der Entbindung kann verkürzt werden, wenn die Schwangere dies ausdrücklich wünscht. Die Schutzfrist nach der Entbindung ist strikt einzuhalten!
(Vgl. § 5 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)
Ausnahmen macht das Jugendarbeitsschutzgesetz nur, wenn bestimmte Tätigkeiten zur Erreichung des Ausbildungsziels zwingend erforderlich sind.
Dann ist allerdings sicherzustellen, dass die Jugendlichen von einer fachkundigen Person beaufsichtigt werden und es bei den Arbeiten zu keinen Grenzwertüberschreitungen kommt.
(Vgl. § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz)
So dürfen Beschäftige besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen wie Asbest oder Bis(chlormethyl)ether nicht ausgesetzt werden.
(Vgl. Gefahrstoffverordnung, 5. Abschnitt „Verbote und Beschränkungen” in Verbindung mit Anhang II „Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse”)
Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber vorab für jede Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen zu beurteilen und zu ermitteln: Sind Schutzmaßnahmen erforderlich? Ist eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes notwendig? Ist eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz überhaupt noch möglich?
Das Mutterschutzgesetz legt auch fest, dass werdende Mütter keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten dürfen oder wie die Arbeit und der Arbeitsplatz zu gestalten sind, z.B. Pausen und Sitzgelegenheiten.
Sobald eine Schwangerschaft oder Stillen gemeldet wurde, muss die Gefährdungsbeurteilung konkretisiert und die für die Schwangere erforderlichen, konkreten Schutzmaßnahmen aus dem Mutterschutzrecht festgelegt werden. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.