Sicheres Arbeiten im Labor - Fachinformation

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Beschäftigungsbeschränkungen oder -verbote sollen bestimmte Personengruppen vor gesundheitsschädlichen Einwirkungen schützen.

So regelt z.B. das Pop-up ButtonMutterschutzgesetz, welche Pop-up ButtonArbeiten schwangere und stillende Frauen ausüben dürfen, gegen welche Gefahrstoffe oder Pop-up ButtonKrankheitserreger sie exponiert sein dürfen und welche Pop-up ButtonMutterschutzfristen vor oder nach der Entbindung gelten.

Ähnliche Regelungen finden sich für Jugendliche im Pop-up ButtonJugendarbeitsschutzgesetz.

Allgemeine Beschäftigungs-beschränkungen finden sich in der Pop-up ButtonGefahrstoffverordnung und in der REACH-Verordnung, aber auch in einzelnen Unfallverhütungs-vorschriften

Mutterschutzgesetz

Es legt auch fest, dass werdende Mütter keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten dürfen oder wie die Arbeit und der Arbeitsplatz zu gestalten sind, z.B. Pausen und Sitzgelegenheiten.

Mutterschutzfristen

Das generelle Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor bzw. im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung ist im Mutterschutzgesetz geregelt. Die Schutzfrist vor der Entbindung kann verkürzt werden, wenn die Schwangere dies ausdrücklich wünscht. Die Schutzfrist nach der Entbindung ist strikt einzuhalten!

(Vgl. § 5 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)

Jugendarbeits-schutzgesetz

Ausnahmen macht das Jugendarbeitsschutzgesetz nur, wenn bestimmte Tätigkeiten zur Erreichung des Ausbildungsziels zwingend erforderlich sind.

Dann ist allerdings sicherzustellen, dass die Jugendlichen von einer fachkundigen Person beaufsichtigt werden und es bei den Arbeiten zu keinen Grenzwertüberschreitungen kommt.

(Vgl. § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz)

Gefahrstoffverordnung

So dürfen Beschäftige besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen wie Asbest oder Bis(chlormethyl)ether nicht ausgesetzt werden.

(Vgl. Gefahrstoffverordnung, 5. Abschnitt „Verbote und Beschränkungen” in Verbindung mit Anhang II „Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse”)

Arbeiten

Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber vorab für jede Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen zu beurteilen und zu ermitteln: Sind Schutzmaßnahmen erforderlich? Ist eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes notwendig? Ist eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz überhaupt noch möglich?

Das Mutterschutzgesetz legt auch fest, dass werdende Mütter keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten dürfen oder wie die Arbeit und der Arbeitsplatz zu gestalten sind, z.B. Pausen und Sitzgelegenheiten.

Krankheitserreger

Sobald eine Schwangerschaft oder Stillen gemeldet wurde, muss die Gefährdungsbeurteilung konkretisiert und die für die Schwangere erforderlichen, konkreten Schutzmaßnahmen aus dem Mutterschutzrecht festgelegt werden. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

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